§ 8 Bgld. KGG

Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Aufsichtsorgan nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,

2.

die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und

3.

die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Tätigkeit des Aufsichtsorganes erstreckt.

(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.05.2023
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Aufsichtsorgan nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,

2.

die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und

3.

die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Tätigkeit des Aufsichtsorganes erstreckt.

(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

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