§ 9 Bgld. KGG

Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

1.

dem Tod,

2.

dem Widerruf der Bestellung oder

3.

dem Verzicht auf das Amt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

1.

die Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist,

2.

eine der im § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,

3.

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

4.

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

5.

die Gemeinde den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt.

(3) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.05.2023
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

1.

dem Tod,

2.

dem Widerruf der Bestellung oder

3.

dem Verzicht auf das Amt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

1.

die Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist,

2.

eine der im § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,

3.

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

4.

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

5.

die Gemeinde den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt.

(3) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

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