§ 10 Oö. KB-DG 2014

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

Der Rechtsträger einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat - unter Mitwirkung der Leiterin bzw. des Leiters und nach Anhörung der pädagogischen Fachkräfte - die Aufteilung der Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte in einem Dienstplan festzulegen. Die Aufteilung hat die Kontinuität der Bildungsarbeit sicherzustellen und die Erfordernisse der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2014 bis 14.03.2019

Der Rechtsträger einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat - unter Mitwirkung der Leiterin bzw. des Leiters und nach Anhörung der pädagogischen Fachkräfte - die Aufteilung der Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte in einem Dienstplan festzulegen. Die Aufteilung hat die Kontinuität der Bildungsarbeit sicherzustellen und die Erfordernisse der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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