§ 12 TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

Persönlich geeignet ist, wer

a)

eigenberechtigthandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,

b)

vertrauenswürdig ist (§ 13),

c)

die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist (§ 14) und

d)

über für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 01.02.2009 bis 21.11.2019

Persönlich geeignet ist, wer

a)

eigenberechtigthandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,

b)

vertrauenswürdig ist (§ 13),

c)

die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist (§ 14) und

d)

über für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten