§ 3 Bgld. MSFG Zugänglichkeit und Schulgeld

Bgld. Musikschulförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Musikschulen stehen nach Maßgabe ihrer räumlichen und personellen Verhältnisse jedermannallen Personen, derdie die entsprechende Eignung aufweistaufweisen, vorzugsweise der Jugend, offen.

(2) Als Entgelt für die Ausbildung an einer Musikschule im Burgenland ist dem Träger der Musikschulen (§ 4) von den Schülerinnen und Schülern, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten ein angemessener Kostenbeitrag (Schulgeld) zu entrichten.

(3) Die Höhe des Schulgeldes ist vom Träger der Musikschulen (§ 4) derart festzusetzen, daß insgesamt 25 % der Personalkosten des Musikschulpersonals und des notwendigen Verwaltungspersonals gedeckt sind.

(4) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere die soziale Lage der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten und der besonderen Begabung der Schüler, kann die Landesregierung im Einzelfall eine Ermäßigung des Schulgeldes gewähren.

Stand vor dem 27.07.2005

In Kraft vom 01.02.1993 bis 27.07.2005

(1) Die Musikschulen stehen nach Maßgabe ihrer räumlichen und personellen Verhältnisse jedermannallen Personen, derdie die entsprechende Eignung aufweistaufweisen, vorzugsweise der Jugend, offen.

(2) Als Entgelt für die Ausbildung an einer Musikschule im Burgenland ist dem Träger der Musikschulen (§ 4) von den Schülerinnen und Schülern, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten ein angemessener Kostenbeitrag (Schulgeld) zu entrichten.

(3) Die Höhe des Schulgeldes ist vom Träger der Musikschulen (§ 4) derart festzusetzen, daß insgesamt 25 % der Personalkosten des Musikschulpersonals und des notwendigen Verwaltungspersonals gedeckt sind.

(4) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere die soziale Lage der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten und der besonderen Begabung der Schüler, kann die Landesregierung im Einzelfall eine Ermäßigung des Schulgeldes gewähren.

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