§ 4 Bgld. MSFG Träger der Musikschulen

Bgld. Musikschulförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Mit der Durchführung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 erforderlich sind, wird insbesondere der Verein „Volksbildungswerk für das BurgenlandBurgenländisches Musikschulwerk“ (im folgendenFolgenden kurz Volksbildungswerk„Musikschulwerk“ genannt) betraut.

(2) Das VolksbildungswerkMusikschulwerk hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit den ordnungsgemäßen Betrieb der entsprechend dem Musikschulplan (§ 6) eingerichteten Musikschulen sicherzustellen, die hiefür erforderlichen geeigneten Lehrpersonen bereitzustellen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die näheren Einzelheiten über die Mitwirkung des Landes beim Betrieb der Musikschulen, die Kostentragung, die Rechtsverhältnisse der in einem Arbeitsverhältnis zum VolksbildungswerkMusikschulwerk stehenden Lehrpersonen, die Gebarungskontrolle und die Aufsicht sind in einer zwischen dem Land Burgenland und dem Volksbildungswerk abzuschließenden Vereinbarung zu regeln.

Stand vor dem 27.07.2005

In Kraft vom 01.02.1993 bis 27.07.2005

(1) Mit der Durchführung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 erforderlich sind, wird insbesondere der Verein „Volksbildungswerk für das BurgenlandBurgenländisches Musikschulwerk“ (im folgendenFolgenden kurz Volksbildungswerk„Musikschulwerk“ genannt) betraut.

(2) Das VolksbildungswerkMusikschulwerk hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit den ordnungsgemäßen Betrieb der entsprechend dem Musikschulplan (§ 6) eingerichteten Musikschulen sicherzustellen, die hiefür erforderlichen geeigneten Lehrpersonen bereitzustellen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die näheren Einzelheiten über die Mitwirkung des Landes beim Betrieb der Musikschulen, die Kostentragung, die Rechtsverhältnisse der in einem Arbeitsverhältnis zum VolksbildungswerkMusikschulwerk stehenden Lehrpersonen, die Gebarungskontrolle und die Aufsicht sind in einer zwischen dem Land Burgenland und dem Volksbildungswerk abzuschließenden Vereinbarung zu regeln.

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