§ 6 Bgld. MSFG Musikschulplan

Bgld. Musikschulförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2005 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat zur hinreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen von Musikschulen und unter Berücksichtigung der bestehenden Musikschulen nach Anhörung des VolksbildungswerkesMusikschulwerkes einen Musikschulplan zu erstellen, in dem die Standorte der Musikschulen und deren Zweigstellen festzulegen sind.

Stand vor dem 27.07.2005

In Kraft vom 01.02.1993 bis 27.07.2005

Die Landesregierung hat zur hinreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen von Musikschulen und unter Berücksichtigung der bestehenden Musikschulen nach Anhörung des VolksbildungswerkesMusikschulwerkes einen Musikschulplan zu erstellen, in dem die Standorte der Musikschulen und deren Zweigstellen festzulegen sind.

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