§ 7 Bgld. MSFG Musikschulbeirat

Bgld. Musikschulförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2015 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Musikschulwesens wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Musikschulbeirat eingerichtet.

(2) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

a) als Vorsitzende oder Vorsitzender das für Musikschulwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und als deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung;
b) neun von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Mitglieder; hievon sind zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Eltern musikschulbesuchender Kinder und zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Lehrerschaft (Lehrervertreter) zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zusammensetzung der neun Mitglieder dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag entspricht;
c) zwei von den Interessensvertretungen der Gemeinden zu entsendende Vertreterinnen oder Vertreter jener Gemeinden, in denen Musikschulen betrieben werden.

(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

(3) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

a)

die Vorständin oder der Vorstand der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinne dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung;

b)

die Präsidentin oder der Präsident des Musikschulwerkes;

c)

die Direktorin oder der Direktor des Joseph Haydn-Konservatoriums;

d)

die Leiterin oder der Leiter der Hochschule für Musik und darstellende Kunst, Expositur Oberschützen;

e)

eine vom Musikschulwerk zu entsendende Leiterin oder ein vom Musikschulwerk zu entsendender Leiter einer Musikschule.

(4) Nach Maßgabe der zur Beratung stehenden Angelegenheiten kann der Musikschulbeirat weitere fachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen.

(5) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b ist in gleicher Weise für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im übrigen richtet sich die Vertretung der Mitglieder nach der Vertretung im Amt der Burgenländischen Landesregierung.

(6) Die oder der Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus hat die oder der Vorsitzende den Musikschulbeirat auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern gemäß Abs. 2 lit. b und c so zeitgerecht einzuberufen, daß der Musikschulbeirat spätestens zwei Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens zusammentreten kann.

(7) Der Musikschulbeirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und wenigstens fünf Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. b bzw. deren Vertreterinnen oder Vertreter (Abs. 5) anwesend sind. Der Musikschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Musikschulbeirates erlassen.

Stand vor dem 27.07.2015

In Kraft vom 28.07.2005 bis 27.07.2015
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Musikschulwesens wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Musikschulbeirat eingerichtet.

(2) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

a) als Vorsitzende oder Vorsitzender das für Musikschulwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und als deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung;
b) neun von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Mitglieder; hievon sind zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Eltern musikschulbesuchender Kinder und zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Lehrerschaft (Lehrervertreter) zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zusammensetzung der neun Mitglieder dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag entspricht;
c) zwei von den Interessensvertretungen der Gemeinden zu entsendende Vertreterinnen oder Vertreter jener Gemeinden, in denen Musikschulen betrieben werden.

(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

(3) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

a)

die Vorständin oder der Vorstand der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinne dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung;

b)

die Präsidentin oder der Präsident des Musikschulwerkes;

c)

die Direktorin oder der Direktor des Joseph Haydn-Konservatoriums;

d)

die Leiterin oder der Leiter der Hochschule für Musik und darstellende Kunst, Expositur Oberschützen;

e)

eine vom Musikschulwerk zu entsendende Leiterin oder ein vom Musikschulwerk zu entsendender Leiter einer Musikschule.

(4) Nach Maßgabe der zur Beratung stehenden Angelegenheiten kann der Musikschulbeirat weitere fachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen.

(5) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b ist in gleicher Weise für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im übrigen richtet sich die Vertretung der Mitglieder nach der Vertretung im Amt der Burgenländischen Landesregierung.

(6) Die oder der Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus hat die oder der Vorsitzende den Musikschulbeirat auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern gemäß Abs. 2 lit. b und c so zeitgerecht einzuberufen, daß der Musikschulbeirat spätestens zwei Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens zusammentreten kann.

(7) Der Musikschulbeirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und wenigstens fünf Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. b bzw. deren Vertreterinnen oder Vertreter (Abs. 5) anwesend sind. Der Musikschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Musikschulbeirates erlassen.

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