§ 56 TSBBG Verarbeitung personenbezogener Daten

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) DieDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen insbesondere folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe und Personen, die die Anerkennung ihrer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf beantragen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung, ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, fortbildungsbezogene Daten, und Daten über Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz, Sozialversicherungsnummer, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen und Daten über Bescheide,

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung, ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, fortbildungsbezogene Daten und Daten über Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz,

b)

vom Leiter und vom Stellvertretenden Leiter eines Ausbildungslehrganges sowie von Personen, die im Rahmen eines Ausbildungslehrganges als Lehr- oder Fachkraft tätig sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern: Daten nach lit. b und die Durchführung von Ausbildungs- und Aufschulungslehrgängen betreffende Daten,

Daten nach lit. b und die Durchführung von Ausbildungs- und Aufschulungslehrgängen betreffende Daten,

d)

von Einrichtungen, die im Rahmen eines Ausbildungslehrganges Praktikumsplätze zur Verfügung stellen: Daten nach lit. b,

Daten nach lit. b.

e)

von Ansprechpersonen von Systempartnern und Ansprechpersonen von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern, von Sachverständigen, von Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(23) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehördennach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 12 lit. a an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, genannten Maßnahmen zu treffen.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehördennach Abs. 1 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 12 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe sowie Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Berufsausübung und der Dokumentation zu verarbeiten.

(6) Personenbezogene Daten nach Abs. 5, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und verarbeitet werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2018

(1) DieDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen insbesondere folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe und Personen, die die Anerkennung ihrer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf beantragen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung, ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, fortbildungsbezogene Daten, und Daten über Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz, Sozialversicherungsnummer, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen und Daten über Bescheide,

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung, ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, fortbildungsbezogene Daten und Daten über Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz,

b)

vom Leiter und vom Stellvertretenden Leiter eines Ausbildungslehrganges sowie von Personen, die im Rahmen eines Ausbildungslehrganges als Lehr- oder Fachkraft tätig sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern: Daten nach lit. b und die Durchführung von Ausbildungs- und Aufschulungslehrgängen betreffende Daten,

Daten nach lit. b und die Durchführung von Ausbildungs- und Aufschulungslehrgängen betreffende Daten,

d)

von Einrichtungen, die im Rahmen eines Ausbildungslehrganges Praktikumsplätze zur Verfügung stellen: Daten nach lit. b,

Daten nach lit. b.

e)

von Ansprechpersonen von Systempartnern und Ansprechpersonen von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern, von Sachverständigen, von Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(23) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehördennach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 12 lit. a an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, genannten Maßnahmen zu treffen.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehördennach Abs. 1 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 12 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe sowie Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Berufsausübung und der Dokumentation zu verarbeiten.

(6) Personenbezogene Daten nach Abs. 5, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und verarbeitet werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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