§ 57 TSBBG (weggefallen)

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl§ 57 TSBBG seit 31.12.2015 weggefallen. 2005 Nr. L 255, S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 141, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten

a)

mit den für Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe zuständigen Behörden des Bundes und der Länder und

b)

den für Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe bzw. der diesen dort im Wesentlichen entsprechenden Berufe zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelte Informationen über Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die eine Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz führen, zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.02.2009 bis 31.12.2015
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl§ 57 TSBBG seit 31.12.2015 weggefallen. 2005 Nr. L 255, S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 141, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten

a)

mit den für Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe zuständigen Behörden des Bundes und der Länder und

b)

den für Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe bzw. der diesen dort im Wesentlichen entsprechenden Berufe zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelte Informationen über Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die eine Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz führen, zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten