§ 4 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlichrechtlichen Körperschaft - ausgenommen des Bundes, der Länder, von Gemeindeverbänden und von Gemeinden - oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind§ 4 Wr. Dieses Gesetz gilt - unbeschadet des AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 3 - nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes oder der Stadt Wien beschäftigt sind.

(2) Die Abschnitte 2, 2a bis 2c, 6, 10 und 11 sowie die §§ 40k bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 64 bis 72 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Dienstvertragsrecht, soweit es sich um Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten handelt, sind auf Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Wien insoweit anzuwenden, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für diese Rechtsgebiete bestehen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlichrechtlichen Körperschaft - ausgenommen des Bundes, der Länder, von Gemeindeverbänden und von Gemeinden - oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind§ 4 Wr. Dieses Gesetz gilt - unbeschadet des AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 3 - nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes oder der Stadt Wien beschäftigt sind.

(2) Die Abschnitte 2, 2a bis 2c, 6, 10 und 11 sowie die §§ 40k bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 64 bis 72 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Dienstvertragsrecht, soweit es sich um Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten handelt, sind auf Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Wien insoweit anzuwenden, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für diese Rechtsgebiete bestehen.

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