§ 16 T-KK Pädagogische Konzeption

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen ein pädagogisches Konzepteine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, dasdie unter Berücksichtigung des Tiroler Bildungsplanes (§ 5 Abs. 1) und geltender Bildungsstandards die pädagogischen Grundsätze der Tätigkeit in den Kinderbetreuungsgruppender Kinderbetreuungsgruppe beschreibt.

(2) DasDie pädagogische KonzeptKonzeption hat zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des Personals die regelmäßige Durchführung geeigneter Maßnahmen der Personal- und Teamentwicklung vorzusehen.

(3) DasDie pädagogische KonzeptKonzeption hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist dasdie pädagogische KonzeptKonzeption zur Kenntnis zu bringen und auf Wunsch auszuhändigen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.08.2016

(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen ein pädagogisches Konzepteine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, dasdie unter Berücksichtigung des Tiroler Bildungsplanes (§ 5 Abs. 1) und geltender Bildungsstandards die pädagogischen Grundsätze der Tätigkeit in den Kinderbetreuungsgruppender Kinderbetreuungsgruppe beschreibt.

(2) DasDie pädagogische KonzeptKonzeption hat zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des Personals die regelmäßige Durchführung geeigneter Maßnahmen der Personal- und Teamentwicklung vorzusehen.

(3) DasDie pädagogische KonzeptKonzeption hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist dasdie pädagogische KonzeptKonzeption zur Kenntnis zu bringen und auf Wunsch auszuhändigen.

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