§ 17 T-KK (weggefallen)

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
§ 17 T-KK (1weggefallen) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf kann erfolgen in

a)

Kinderbetreuungsgruppen mit Einzelintegration,

b)

Integrationsgruppen oder

c)

heilpädagogischen Gruppen.

(2) Für die im Absseit 01.09.2016 weggefallen. 1 genannten Betreuungsformen gelten, soweit in den §§ 18, 19 und 20 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.08.2016
§ 17 T-KK (1weggefallen) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf kann erfolgen in

a)

Kinderbetreuungsgruppen mit Einzelintegration,

b)

Integrationsgruppen oder

c)

heilpädagogischen Gruppen.

(2) Für die im Absseit 01.09.2016 weggefallen. 1 genannten Betreuungsformen gelten, soweit in den §§ 18, 19 und 20 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen sinngemäß.

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