§ 28 T-KK Pflichten der Eltern

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Eltern haben mit dem Erhalter und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten sowie die bei der Aufnahme des Kindes und gegebenenfalls in der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung festgelegten Pflichten einzuhalten.

(2) Die Eltern haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder zu sorgen.

(3) Die Eltern haben Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig abzuholen oder dafür zu sorgen, dass die Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.

(4) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung durch ihre Kinder entsprechend den festgesetzten bzw. vereinbarten Öffnungszeiten erfolgt. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern die Leitung hievon ehestmöglich zu benachrichtigen. Die Eltern von besuchspflichtigen Kindern (§ 26) haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen.

(5) Die Eltern haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den von diesem festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.

(6) Die Eltern haben die Leitung über anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder von Personen, die im selben Haushalt mit dem Kind leben, unverzüglich zu verständigen. In einem solchen Fall ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis keine Gefahr der Ansteckung anderer Kinder und des Personals mehr besteht.

(7) In Kinderkrippen und Kindergärten ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten.

(8) Nimmt die Leitung der Kinderkrippe oder des Kindergartens eine Missachtung des Verbots nach Abs. 7 wahr, so hat sie den Eltern des Kindes ein klärendes Gespräch anzubieten und dies zu dokumentieren. Wird dieses Gesprächsanbot nicht angenommen oder nimmt die Leitung nach einem entsprechenden Gespräch eine weitere Missachtung dieses Verbots wahr, so hat sie die Eltern zu ermahnen und dies zu dokumentieren. Im Fall einer nochmaligen Missachtung dieses Verbotes hat die Leitung den Erhalter des Kindergartens bzw. der Kinderkrippe zu informieren, der den gesamten Vorgang der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen hat.

Stand vor dem 24.05.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 24.05.2019

(1) Die Eltern haben mit dem Erhalter und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten sowie die bei der Aufnahme des Kindes und gegebenenfalls in der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung festgelegten Pflichten einzuhalten.

(2) Die Eltern haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder zu sorgen.

(3) Die Eltern haben Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig abzuholen oder dafür zu sorgen, dass die Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.

(4) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung durch ihre Kinder entsprechend den festgesetzten bzw. vereinbarten Öffnungszeiten erfolgt. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern die Leitung hievon ehestmöglich zu benachrichtigen. Die Eltern von besuchspflichtigen Kindern (§ 26) haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen.

(5) Die Eltern haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den von diesem festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.

(6) Die Eltern haben die Leitung über anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder von Personen, die im selben Haushalt mit dem Kind leben, unverzüglich zu verständigen. In einem solchen Fall ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis keine Gefahr der Ansteckung anderer Kinder und des Personals mehr besteht.

(7) In Kinderkrippen und Kindergärten ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten.

(8) Nimmt die Leitung der Kinderkrippe oder des Kindergartens eine Missachtung des Verbots nach Abs. 7 wahr, so hat sie den Eltern des Kindes ein klärendes Gespräch anzubieten und dies zu dokumentieren. Wird dieses Gesprächsanbot nicht angenommen oder nimmt die Leitung nach einem entsprechenden Gespräch eine weitere Missachtung dieses Verbots wahr, so hat sie die Eltern zu ermahnen und dies zu dokumentieren. Im Fall einer nochmaligen Missachtung dieses Verbotes hat die Leitung den Erhalter des Kindergartens bzw. der Kinderkrippe zu informieren, der den gesamten Vorgang der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen hat.

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