§ 26 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.

(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs§ 26 Wr. 1 abweichende Regelungen getroffen werdenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

1.

schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,

1a. notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,

2.

eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

2a. Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,

3.

Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,

4.

Begräbnis des Gatten, des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

5.

Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,

6.

Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter,

7.

Wohnungswechsel oder Gefährdung der eigenen Wohnstätte,

8.

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlichrechtlicher Körperschaften,

9.

Ausübung des Wahlrechtes.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 6 besteht der Entgeltanspruch nur, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.

(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs§ 26 Wr. 1 abweichende Regelungen getroffen werdenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

1.

schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,

1a. notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,

2.

eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

2a. Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,

3.

Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,

4.

Begräbnis des Gatten, des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

5.

Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,

6.

Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter,

7.

Wohnungswechsel oder Gefährdung der eigenen Wohnstätte,

8.

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlichrechtlicher Körperschaften,

9.

Ausübung des Wahlrechtes.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 6 besteht der Entgeltanspruch nur, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat.

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