§ 2 T-ZS (weggefallen)

Zukunftsstiftung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Mittel der Tiroler Zukunftsstiftung werden aufgebracht durch:

a)

Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür jeweils vorgesehenen Mittel,

b)

Rückflüsse aus Förderungen nach diesem Gesetz,

c)

Erträge aus dem Vermögen des Fonds,

d)

sonstige Zuwendungen.

(2) Die Zuwendungen nach Abs§ 2 T-ZS seit 14.08.2020 weggefallen. 1 lit. a werden in Form eines Zuschusses zur Abgangsdeckung gewährt.

Stand vor dem 14.08.2020

In Kraft vom 01.01.2011 bis 14.08.2020
(1) Die Mittel der Tiroler Zukunftsstiftung werden aufgebracht durch:

a)

Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür jeweils vorgesehenen Mittel,

b)

Rückflüsse aus Förderungen nach diesem Gesetz,

c)

Erträge aus dem Vermögen des Fonds,

d)

sonstige Zuwendungen.

(2) Die Zuwendungen nach Abs§ 2 T-ZS seit 14.08.2020 weggefallen. 1 lit. a werden in Form eines Zuschusses zur Abgangsdeckung gewährt.

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