§ 3 T-ZS (weggefallen)

Zukunftsstiftung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Förderungen aus Mitteln der Tiroler Zukunftsstiftung können insbesondere erfolgen durch:

a)

Zinsen- oder Annuitätenzuschüsse,

b)

die Gewährung von Darlehen,

c)

Beteiligungen und

d)

die Gewährung von Zuschüssen.

(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist auf die Zielsetzung nach § 1 Abs. 1 § 3 T-ZSsowie auf die Übereinstimmung der zu fördernden Maßnahmen mit den im Tiroler Wirtschaftsleitbild formulierten Zielen, Strategien und Maßnahmen und mit den strategischen Leitlinien der Tiroler Zukunftsstiftung Bedacht zu nehmen seit 14.08.2020 weggefallen.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus der Tiroler Zukunftsstiftung besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 14.08.2020

In Kraft vom 01.01.2011 bis 14.08.2020
(1) Förderungen aus Mitteln der Tiroler Zukunftsstiftung können insbesondere erfolgen durch:

a)

Zinsen- oder Annuitätenzuschüsse,

b)

die Gewährung von Darlehen,

c)

Beteiligungen und

d)

die Gewährung von Zuschüssen.

(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist auf die Zielsetzung nach § 1 Abs. 1 § 3 T-ZSsowie auf die Übereinstimmung der zu fördernden Maßnahmen mit den im Tiroler Wirtschaftsleitbild formulierten Zielen, Strategien und Maßnahmen und mit den strategischen Leitlinien der Tiroler Zukunftsstiftung Bedacht zu nehmen seit 14.08.2020 weggefallen.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus der Tiroler Zukunftsstiftung besteht kein Rechtsanspruch.

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