§ 8 T-ZS (weggefallen)

Zukunftsstiftung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Kuratorium besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Wirtschaftsförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem, dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Tiroler Zukunftsstiftung zuständigen Organisationseinheit sowie drei weiteren Mitgliedern§ 8 T-ZS seit 14.08.2020 weggefallen. Diese werden von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Tiroler Zukunftsstiftung zuständigen Organisationseinheit vertreten.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:

a)

Widerruf der Bestellung,

b)

Verzicht auf die Mitgliedschaft.

(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied des Kuratoriums zu widerrufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

Stand vor dem 14.08.2020

In Kraft vom 21.12.2012 bis 14.08.2020
(1) Das Kuratorium besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Wirtschaftsförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem, dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Tiroler Zukunftsstiftung zuständigen Organisationseinheit sowie drei weiteren Mitgliedern§ 8 T-ZS seit 14.08.2020 weggefallen. Diese werden von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Tiroler Zukunftsstiftung zuständigen Organisationseinheit vertreten.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:

a)

Widerruf der Bestellung,

b)

Verzicht auf die Mitgliedschaft.

(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied des Kuratoriums zu widerrufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

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