§ 9 T-ZS (weggefallen)

Zukunftsstiftung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über:

a)

die Verwendung von Mitteln der Tiroler Zukunftsstiftung,

b)

den Jahresvoranschlag samt Planungsbilanz, Planungs-Gewinn- und Verlustrechnung und Planungs-Cashflow-Rechnung und den Rechnungsabschluss,

c)

den Vorschlag für die strategischen Leitlinien der Tiroler Zukunftsstiftung an die Landesregierung,

d)

den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers.

(2) Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag samt Planungsbilanz, Planungs-Gewinn- und Verlustrechnung und Planungs-Cashflow-Rechnung hat zeitlich so zu erfolgen, dass die Vorlage zur Genehmigung nach § 13 Abs. 3 § 9 T-ZSbis zum 30 seit 14.08.2020 weggefallen. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr vorhergehenden Jahres erfolgen kann. Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass diese spätestens bis zum 31. März des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Vor der Beschlussfassung über den Vorschlag für die strategischen Leitlinien sind die im § 4 Abs. 1 genannten Stellen zu hören.

(4) Der Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ist unmittelbar nach der Beschlussfassung im Kuratorium der Landesregierung vorzulegen.

(5) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies dann einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.

(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung im Wege eines Umlaufs zulässig.

Stand vor dem 14.08.2020

In Kraft vom 01.01.2011 bis 14.08.2020
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über:

a)

die Verwendung von Mitteln der Tiroler Zukunftsstiftung,

b)

den Jahresvoranschlag samt Planungsbilanz, Planungs-Gewinn- und Verlustrechnung und Planungs-Cashflow-Rechnung und den Rechnungsabschluss,

c)

den Vorschlag für die strategischen Leitlinien der Tiroler Zukunftsstiftung an die Landesregierung,

d)

den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers.

(2) Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag samt Planungsbilanz, Planungs-Gewinn- und Verlustrechnung und Planungs-Cashflow-Rechnung hat zeitlich so zu erfolgen, dass die Vorlage zur Genehmigung nach § 13 Abs. 3 § 9 T-ZSbis zum 30 seit 14.08.2020 weggefallen. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr vorhergehenden Jahres erfolgen kann. Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass diese spätestens bis zum 31. März des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Vor der Beschlussfassung über den Vorschlag für die strategischen Leitlinien sind die im § 4 Abs. 1 genannten Stellen zu hören.

(4) Der Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ist unmittelbar nach der Beschlussfassung im Kuratorium der Landesregierung vorzulegen.

(5) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies dann einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.

(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung im Wege eines Umlaufs zulässig.

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