§ 10 T-ZS (weggefallen)

Zukunftsstiftung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen§ 10 T-ZS seit 14.08.2020 weggefallen.

(2) Für den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers bzw. Stellvertreters weiterzuführen.

(4) Das Amt des Geschäftsführers und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung und durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt § 8 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Endet das Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bzw. Stellvertreter zu bestellen.

Stand vor dem 14.08.2020

In Kraft vom 01.01.2011 bis 14.08.2020
(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen§ 10 T-ZS seit 14.08.2020 weggefallen.

(2) Für den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers bzw. Stellvertreters weiterzuführen.

(4) Das Amt des Geschäftsführers und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung und durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt § 8 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Endet das Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bzw. Stellvertreter zu bestellen.

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