§ 12 T-ZS (weggefallen)

Zukunftsstiftung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat das Nähere über die Geschäftsführung des Kuratoriums in einer Geschäftsordnung zu regeln§ 12 T-ZS seit 14.08.2020 weggefallen. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie über die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen zu enthalten.

(2) In der Geschäftsordnung kann die Landesregierung den Geschäftsführer ermächtigen, über Mittel der Tiroler Zukunftsstiftung bis zu einer bestimmten Höhe selbstständig zu verfügen.

Stand vor dem 14.08.2020

In Kraft vom 01.01.2011 bis 14.08.2020
(1) Die Landesregierung hat das Nähere über die Geschäftsführung des Kuratoriums in einer Geschäftsordnung zu regeln§ 12 T-ZS seit 14.08.2020 weggefallen. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie über die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen zu enthalten.

(2) In der Geschäftsordnung kann die Landesregierung den Geschäftsführer ermächtigen, über Mittel der Tiroler Zukunftsstiftung bis zu einer bestimmten Höhe selbstständig zu verfügen.

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