§ 14 T-ZS (weggefallen)

Zukunftsstiftung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Kuratorium wird unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über ergänzende zivilrechtliche Bestimmungen für die Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl I Nr. 88/2018§ 14 T-ZS, ermächtigt, mit Beschluss

a)

die Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln,

b)

die Bestimmungen für den Gesellschaftsvertrag festzulegen,

c)

den ersten Geschäftsführer zu bestellen,

d)

den Aufsichtsrat zu bestellen, wenn im Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat vorgesehen ist, und

e)

den Gründungsbericht zu erstatten.

(2) Der Geschäftsanteil an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht zum Zeitpunkt der Umwandlung im Eigentum des Landes Tirol oder einer Tochtergesellschaft des Landes Tirol seit 14.08.2020 weggefallen.

(3) Mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch besteht die Tiroler Zukunftsstiftung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter. Damit erlöschen die Funktionen des Kuratoriums sowie des Geschäftsführers der Tiroler Zukunftsstiftung und seines Stellvertreters.

(4) Die Landesregierung hat nach der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch im Landesgesetzblatt kundzumachen, dass die Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt worden ist. In dieser Kundmachung sind Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Firmenbuchnummer anzugeben.

Stand vor dem 14.08.2020

In Kraft vom 30.01.2019 bis 14.08.2020
(1) Das Kuratorium wird unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über ergänzende zivilrechtliche Bestimmungen für die Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl I Nr. 88/2018§ 14 T-ZS, ermächtigt, mit Beschluss

a)

die Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln,

b)

die Bestimmungen für den Gesellschaftsvertrag festzulegen,

c)

den ersten Geschäftsführer zu bestellen,

d)

den Aufsichtsrat zu bestellen, wenn im Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat vorgesehen ist, und

e)

den Gründungsbericht zu erstatten.

(2) Der Geschäftsanteil an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht zum Zeitpunkt der Umwandlung im Eigentum des Landes Tirol oder einer Tochtergesellschaft des Landes Tirol seit 14.08.2020 weggefallen.

(3) Mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch besteht die Tiroler Zukunftsstiftung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter. Damit erlöschen die Funktionen des Kuratoriums sowie des Geschäftsführers der Tiroler Zukunftsstiftung und seines Stellvertreters.

(4) Die Landesregierung hat nach der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch im Landesgesetzblatt kundzumachen, dass die Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt worden ist. In dieser Kundmachung sind Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Firmenbuchnummer anzugeben.

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