§ 39q Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Abs§ 39q Wr. 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2007, bei Verfügung gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 3.

(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 39p Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 39p Abs. 4 oder § 39r Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2017, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 LAG eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 22.12.2017 bis 10.11.2022
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Abs§ 39q Wr. 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2007, bei Verfügung gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 3.

(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 39p Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 39p Abs. 4 oder § 39r Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2017, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 LAG eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten