§ 6 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten§ 6 Bgld. Vorgänge oder erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister - unbeschadet der Bestimmungen des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes, LGBlFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung - einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten.

(2) Personen unter 18 Jahren dürfe nicht zum Brandsicherheitswachdienst herangezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
(1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten§ 6 Bgld. Vorgänge oder erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister - unbeschadet der Bestimmungen des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes, LGBlFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung - einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten.

(2) Personen unter 18 Jahren dürfe nicht zum Brandsicherheitswachdienst herangezogen werden.

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