§ 7 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für die Bereitstellung der entsprechend dem Brandrisiko und der Brandbelastung innerhalb des Gemeindegebietes erforderlichen Löschmittel hat die Gemeinde vorzusorgen.

(2) Als Löschmittel im Sinne des Abs§ 7 Bgld. 1 gelten:

1.

Löschwasser und

2.

Sonderlöschmittel, wie Trockenlöschmittel, Schaummittel, Kohlendioxyd, Netzmittel, etc.

(3) Für den Löschmittelbedarf und für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen hat der Landesfeuerwehrkommandant im Einvernehmen mit der Landesregierung Richtlinien zu erlassenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Baulichkeiten ist dabei auf die Lage, die Bauweise, die Größe, die Verwendung und die Widmung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019
(1) Für die Bereitstellung der entsprechend dem Brandrisiko und der Brandbelastung innerhalb des Gemeindegebietes erforderlichen Löschmittel hat die Gemeinde vorzusorgen.

(2) Als Löschmittel im Sinne des Abs§ 7 Bgld. 1 gelten:

1.

Löschwasser und

2.

Sonderlöschmittel, wie Trockenlöschmittel, Schaummittel, Kohlendioxyd, Netzmittel, etc.

(3) Für den Löschmittelbedarf und für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen hat der Landesfeuerwehrkommandant im Einvernehmen mit der Landesregierung Richtlinien zu erlassenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Baulichkeiten ist dabei auf die Lage, die Bauweise, die Größe, die Verwendung und die Widmung Bedacht zu nehmen.

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