§ 9 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Jedermann ist verpflichtet, bei Bedarf über Aufforderung bei der Bekämpfung von Bränden und bei der Beseitigung von Gefahren, soweit deren Abwehr in den Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, nach Kräften unentgeltlich mitzuwirken§ 9 Bgld.

(2) Jedermann hat über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschmitteln, Hilfseinrichtungen, Geräten und Mannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Jedermann hat über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz ist bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
(1) Jedermann ist verpflichtet, bei Bedarf über Aufforderung bei der Bekämpfung von Bränden und bei der Beseitigung von Gefahren, soweit deren Abwehr in den Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, nach Kräften unentgeltlich mitzuwirken§ 9 Bgld.

(2) Jedermann hat über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschmitteln, Hilfseinrichtungen, Geräten und Mannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Jedermann hat über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz ist bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

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