§ 11 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Über die Art der Brandbekämpfung, die Tätigkeit auf dem Brandplatz, die Brandsicherheitswache und die Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten nach dem Brand sowie über das Verhalten bei anderen Einsätzen (Unfällen, technischen Hilfeleistungen, Elementarereignissen etc§ 11 Bgld.) sind die näheren Bestimmungen in einer von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes nach dem Gesichtspunkt der möglichst effektiven Brand- und Unfallbekämpfung zu erlassenden Verordung (Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift) zu treffen FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
Über die Art der Brandbekämpfung, die Tätigkeit auf dem Brandplatz, die Brandsicherheitswache und die Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten nach dem Brand sowie über das Verhalten bei anderen Einsätzen (Unfällen, technischen Hilfeleistungen, Elementarereignissen etc§ 11 Bgld.) sind die näheren Bestimmungen in einer von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes nach dem Gesichtspunkt der möglichst effektiven Brand- und Unfallbekämpfung zu erlassenden Verordung (Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift) zu treffen FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

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