§ 13 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Ab Kenntnis vom Brand, jedenfalls unverzüglich nach dem Brand, ist die Ursache des Brandes zu erheben und festzustellen, ob und welche brandgefährlichen Umstände zum Brand geführt haben§ 13 Bgld. Diese Erhebungen obliegen insoweit der Gemeinde als gesetzlich nicht anderes bestimmt istFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
Ab Kenntnis vom Brand, jedenfalls unverzüglich nach dem Brand, ist die Ursache des Brandes zu erheben und festzustellen, ob und welche brandgefährlichen Umstände zum Brand geführt haben§ 13 Bgld. Diese Erhebungen obliegen insoweit der Gemeinde als gesetzlich nicht anderes bestimmt istFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

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