§ 20 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für jeden politischen Bezirk des Landes sind Bezirksfeuerwehrkommandanten einzusetzen, die dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstehen und denen die Führung, die Aufsicht und die Mitwirkung bei der Ausbildung der dem burgenländischen Landesfeuerwehrverband angehörenden Orts-(Stadt-)feuerwehren obliegt, welche sich im Bereich einer Bezirkshauptmannschaft befinden.

(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen, wobei dem bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem Bezirksfeuerwehrinspektor und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist§ 20 Bgld. Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner VerhinderungFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Er wird durch den Landesfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten, des bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters, des Bezirksfeuerwehrinspektors sowie der Abschnittsfeuerwehrkommandanten des Bezirkes ernannt und abberufen.

(3) Die Stadtfeuerwehrkommandanten der Freistädte Eisenstadt und Rust sind gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandanten für das Gebiet dieser Freistädte.

(4) Alle Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten eines politischen Bezirkes bzw. einer Statutarstadt unterstehen dem Bezirksfeuerwehrkommandanten. Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten steht das Bezirksfeuerwehrkommando zur Seite. Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und dem Stab. Der Stab besteht aus dem Bezirksfeuerwehrinspektor, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten, den Fachreferenten und dem Kommandanten der Orts-(Stadt-)feuerwehr derjenigen Gemeinde, in der die betreffende Bezirksverwaltungsbehörde ihren Sitz hat. den Vorsitz im Bezirksfeuerwehrkommando führt der Bezirksfeuerwehrkommandant. Der Sitz des Bezirksfeuerwehrkommandos ist der Ort des Sitzes der Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Dem Bezirksfeuerwehrinspektor obliegt insbesondere die Inspizierung der Stützpunktfeuerwehren (§ 26) eine Bezirkes, dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines Feuerwehrabschnittes (§ 26) insbesondere die Inspizierung der Feuerwehren eines Feuerwehrabschnittes und den Fachreferenten insbesondere die Ausbildung und Beratung der Feuerwehren im betreffenden Fachbereich.

(6) Die im Abs. 5 genannten Mitglieder des Bezirksfeuerwehrkommandos werden vom Bezirksfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Die Ernennung und Abberufungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Landesfeuerwehrkommandanten. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung von Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist den Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten des betreffenden Feuerwehrabschnittes Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung des Bezirksfeuerwehrinspektors ist dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem bisherigen Bezirksfeuerwehrinspektor und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten des Bezirkes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) Nähere Regelungen über die Aufgaben und die Tätigkeit der Mitglieder des Bezirksfeuerwehrkommandanten erläßt der Landesfeuerwehrkommandant.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
(1) Für jeden politischen Bezirk des Landes sind Bezirksfeuerwehrkommandanten einzusetzen, die dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstehen und denen die Führung, die Aufsicht und die Mitwirkung bei der Ausbildung der dem burgenländischen Landesfeuerwehrverband angehörenden Orts-(Stadt-)feuerwehren obliegt, welche sich im Bereich einer Bezirkshauptmannschaft befinden.

(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen, wobei dem bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem Bezirksfeuerwehrinspektor und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist§ 20 Bgld. Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner VerhinderungFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Er wird durch den Landesfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten, des bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters, des Bezirksfeuerwehrinspektors sowie der Abschnittsfeuerwehrkommandanten des Bezirkes ernannt und abberufen.

(3) Die Stadtfeuerwehrkommandanten der Freistädte Eisenstadt und Rust sind gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandanten für das Gebiet dieser Freistädte.

(4) Alle Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten eines politischen Bezirkes bzw. einer Statutarstadt unterstehen dem Bezirksfeuerwehrkommandanten. Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten steht das Bezirksfeuerwehrkommando zur Seite. Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und dem Stab. Der Stab besteht aus dem Bezirksfeuerwehrinspektor, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten, den Fachreferenten und dem Kommandanten der Orts-(Stadt-)feuerwehr derjenigen Gemeinde, in der die betreffende Bezirksverwaltungsbehörde ihren Sitz hat. den Vorsitz im Bezirksfeuerwehrkommando führt der Bezirksfeuerwehrkommandant. Der Sitz des Bezirksfeuerwehrkommandos ist der Ort des Sitzes der Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Dem Bezirksfeuerwehrinspektor obliegt insbesondere die Inspizierung der Stützpunktfeuerwehren (§ 26) eine Bezirkes, dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines Feuerwehrabschnittes (§ 26) insbesondere die Inspizierung der Feuerwehren eines Feuerwehrabschnittes und den Fachreferenten insbesondere die Ausbildung und Beratung der Feuerwehren im betreffenden Fachbereich.

(6) Die im Abs. 5 genannten Mitglieder des Bezirksfeuerwehrkommandos werden vom Bezirksfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Die Ernennung und Abberufungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Landesfeuerwehrkommandanten. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung von Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist den Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten des betreffenden Feuerwehrabschnittes Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung des Bezirksfeuerwehrinspektors ist dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem bisherigen Bezirksfeuerwehrinspektor und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten des Bezirkes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) Nähere Regelungen über die Aufgaben und die Tätigkeit der Mitglieder des Bezirksfeuerwehrkommandanten erläßt der Landesfeuerwehrkommandant.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten