§ 27 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeit der Feuerwehrmitglieder und der Feuerwehrfunktionäre ist in der Regel ehrenamtlich§ 27 Bgld. Den Funktionären auf Abschnitts-, Bezirks- und Landesebene allenfalls gebührende Entschädigungen (Ersatz entstandener Auslagen, Ersatz eines etwaigen Verdienstentganges) hat der Landesfeuerwehrverband aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu tragenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Den Mitgliedern der Orts-(Stadt-)feuerwehren sind in begründeten Einsatzfällen über Antrag Einkommensverluste zu ersetzen, die sie bei Feuerwehreinsätzen erleiden, für die keine Kostenverrechnung nach § 12 erfolgt. Mitglieder von Betriebsfeuerwehren haben einen solchen Anspruch nur bei Einsätzen außerhalb ihres Betriebes. Anträge auf Entschädigungen nach diesem Absatz sind an die Gemeinde zu richten, in der die betreffende Feuerwehr ihren Sitz hat.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
(1) Die Tätigkeit der Feuerwehrmitglieder und der Feuerwehrfunktionäre ist in der Regel ehrenamtlich§ 27 Bgld. Den Funktionären auf Abschnitts-, Bezirks- und Landesebene allenfalls gebührende Entschädigungen (Ersatz entstandener Auslagen, Ersatz eines etwaigen Verdienstentganges) hat der Landesfeuerwehrverband aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu tragenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Den Mitgliedern der Orts-(Stadt-)feuerwehren sind in begründeten Einsatzfällen über Antrag Einkommensverluste zu ersetzen, die sie bei Feuerwehreinsätzen erleiden, für die keine Kostenverrechnung nach § 12 erfolgt. Mitglieder von Betriebsfeuerwehren haben einen solchen Anspruch nur bei Einsätzen außerhalb ihres Betriebes. Anträge auf Entschädigungen nach diesem Absatz sind an die Gemeinde zu richten, in der die betreffende Feuerwehr ihren Sitz hat.

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