§ 29 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten sind für die widmungsgemäße Verwendung oder der Orts-(Stadt-)feuerwehr zukommenden Geldmittel verantwortlich§ 29 Bgld. Sie sind verpflichtet, den Voranschlag jährlich rechtzeitig ihrer Gemeinde zur Genehmigung durch den Gemeinderat vorzulegen und haben über die Verwendung der Einkünfte der Gemeinde jährlich Rechnung zu legenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Jahresrechnungsabschluß bedarf der Genehmigung des Gemeinderates.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
Die Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten sind für die widmungsgemäße Verwendung oder der Orts-(Stadt-)feuerwehr zukommenden Geldmittel verantwortlich§ 29 Bgld. Sie sind verpflichtet, den Voranschlag jährlich rechtzeitig ihrer Gemeinde zur Genehmigung durch den Gemeinderat vorzulegen und haben über die Verwendung der Einkünfte der Gemeinde jährlich Rechnung zu legenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Jahresrechnungsabschluß bedarf der Genehmigung des Gemeinderates.

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