§ 30 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Uniform der Feuerwehrmitglieder wird vom Landesfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes für das ganze Land nach einheitlichen Grundsätzen bestimmt§ 30 Bgld. Der Landesfeuerwehrkommandant bestimmt auch die Diensttitel und DienstgradeFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Das Tragen der Feuerwehruniformen ist nur den Feuerwehrmitgliedern nach Maßgabe der Dienstvorschriften gestattet.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
Die Uniform der Feuerwehrmitglieder wird vom Landesfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes für das ganze Land nach einheitlichen Grundsätzen bestimmt§ 30 Bgld. Der Landesfeuerwehrkommandant bestimmt auch die Diensttitel und DienstgradeFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Das Tragen der Feuerwehruniformen ist nur den Feuerwehrmitgliedern nach Maßgabe der Dienstvorschriften gestattet.

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