§ 33 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Feuerwehr können auch unterstützende Mitglieder angehören, die am Dienstbetrieb nicht beteiligt sind.

(2) Personen, die sich um das Feuerwehrwesen im Burgenland besondere Verdienste erworben haben, können vom Landesfeuerwehrkommandanten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden§ 33 Bgld. In besonderen Fällen können ehemalige Feuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten zu Ehrenkommandanten ernannt werdenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Ernennung zum Ehrenlandesfeuerwehrkommandanten erfolgt durch die Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
(1) Der Feuerwehr können auch unterstützende Mitglieder angehören, die am Dienstbetrieb nicht beteiligt sind.

(2) Personen, die sich um das Feuerwehrwesen im Burgenland besondere Verdienste erworben haben, können vom Landesfeuerwehrkommandanten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden§ 33 Bgld. In besonderen Fällen können ehemalige Feuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten zu Ehrenkommandanten ernannt werdenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Ernennung zum Ehrenlandesfeuerwehrkommandanten erfolgt durch die Landesregierung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten