§ 38 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Ehrenzeichen wird auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Landesregierung auf Antrag des jeweiligen Bürgermeisters und des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten verliehen§ 38 Bgld. Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann namens des Landes eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
(1) Das Ehrenzeichen wird auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Landesregierung auf Antrag des jeweiligen Bürgermeisters und des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten verliehen§ 38 Bgld. Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann namens des Landes eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten