§ 58 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

1.

die Grenzen der nach den §§ 56 bis 57c zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder

2.

die Grenzen der nach den §§ 56 bis 57c zulässigen täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen

1.

an einem Wochentag höchstens zwei,

2.

an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,

3.

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf

Überstunden geleistet werden. Die in § 58a festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.

(3) Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1§ 58 , dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

1.

an einem Wochentag höchstens drei,

2.

an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,

3.

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17

Überstunden geleistet werden. Die in § 58a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.

(4) Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1 zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

1.

an einem Wochentag höchstens vier,

2.

an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,

3.

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20

Überstunden geleistet werden. Die in § 58a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.

(5) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machenWr.

(6) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

1.

die Grenzen der nach den §§ 56 bis 57c zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder

2.

die Grenzen der nach den §§ 56 bis 57c zulässigen täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen

1.

an einem Wochentag höchstens zwei,

2.

an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,

3.

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf

Überstunden geleistet werden. Die in § 58a festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.

(3) Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1§ 58 , dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

1.

an einem Wochentag höchstens drei,

2.

an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,

3.

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17

Überstunden geleistet werden. Die in § 58a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.

(4) Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1 zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

1.

an einem Wochentag höchstens vier,

2.

an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,

3.

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20

Überstunden geleistet werden. Die in § 58a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.

(5) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machenWr.

(6) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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