§ 61 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Sonntage sowie die Feiertage gemäß dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl§ 61 Wr. NrLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 153, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 144/1983, sind gesetzliche Ruhetage. Als Feiertage gelten somit folgende Tage:

1. Jänner

(Neujahr), 6. Jänner (Hl. 3 Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanitag).

Für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt auch der Karfreitag als Feiertag.

(2) Die Sonntagsruhe beginnt spätestens am Samstag um 17 Uhr und endet nicht früher als Montag um 5 Uhr früh. Die Sonntagsruhe kann ausnahmsweise aus den im § 58 angeführten Gründen verkürzt werden; die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.

(3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu dienstvertraglich bestimmten Dienstnehmern auch an Sonntagen und Feiertagen zu leisten, wobei jedoch zwei arbeitsfreie Sonntage oder gesetzliche Feiertage im Monat zu gewähren sind. Den im § 58 Abs. 4 genannten Dienstnehmern gebührt für solche Arbeiten an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 2 innerhalb eines Monates, der auch durch eine besondere durch Kollektivvertrag zu bestimmende Vergütung abgegolten werden kann. Den ausschließlich mit solchen Arbeiten betrauten Dienstnehmern gebührt für jeden Sonntag und gesetzlichen Feiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet haben, ein freier Werktag als Ersatzruhetag.

(4) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.

(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.

(6) Verrichtet ein Dienstnehmer gemäß Abs. 2 bis 4 zulässige Arbeiten oder wird die Sonn- und Feiertagsruhe gemäß diesen Bestimmungen verkürzt, ist sicherzustellen, dass dem Dienstnehmer innerhalb eines jeden Zeitraumes von sieben Tagen eine durchgehende Mindestruhezeit von 24 Stunden gewahrt bleibt.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Die Sonntage sowie die Feiertage gemäß dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl§ 61 Wr. NrLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 153, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 144/1983, sind gesetzliche Ruhetage. Als Feiertage gelten somit folgende Tage:

1. Jänner

(Neujahr), 6. Jänner (Hl. 3 Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanitag).

Für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt auch der Karfreitag als Feiertag.

(2) Die Sonntagsruhe beginnt spätestens am Samstag um 17 Uhr und endet nicht früher als Montag um 5 Uhr früh. Die Sonntagsruhe kann ausnahmsweise aus den im § 58 angeführten Gründen verkürzt werden; die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.

(3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu dienstvertraglich bestimmten Dienstnehmern auch an Sonntagen und Feiertagen zu leisten, wobei jedoch zwei arbeitsfreie Sonntage oder gesetzliche Feiertage im Monat zu gewähren sind. Den im § 58 Abs. 4 genannten Dienstnehmern gebührt für solche Arbeiten an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 2 innerhalb eines Monates, der auch durch eine besondere durch Kollektivvertrag zu bestimmende Vergütung abgegolten werden kann. Den ausschließlich mit solchen Arbeiten betrauten Dienstnehmern gebührt für jeden Sonntag und gesetzlichen Feiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet haben, ein freier Werktag als Ersatzruhetag.

(4) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.

(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.

(6) Verrichtet ein Dienstnehmer gemäß Abs. 2 bis 4 zulässige Arbeiten oder wird die Sonn- und Feiertagsruhe gemäß diesen Bestimmungen verkürzt, ist sicherzustellen, dass dem Dienstnehmer innerhalb eines jeden Zeitraumes von sieben Tagen eine durchgehende Mindestruhezeit von 24 Stunden gewahrt bleibt.

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