§ 74 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen§ 74 Wr. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

2.

die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

3.

die Verwendung von Arbeitsstoffen,

4.

die Gestaltung der Arbeitsplätze,

5.

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und

6.

der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 76 Abs. 1) zu berücksichtigenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(3) Der Dienstgeber hat über Abs. 1 hinaus bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Abs. 3 sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch

1.

Lärm, Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen;

2.

Bewegen schwerer Lasten von Hand, das eine Gefährdung insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates mit sich bringt;

3.

ionisierende und nichtionisierende Strahlung;

4.

extreme Kälte und Hitze;

5.

Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastungen;

6.

biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 87a Abs. 9 Z 2 bis 4, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;

7.

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß § 87a Abs. 6 bis 8.

8.

entfällt; LGBl. Nr. 42/2017 vom 21.12.2017

(5) Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;

2.

die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;

3.

die Verwendung von Arbeitsstoffen;

4.

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und

5.

Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.

(6) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß den Abs. 1 bis 5 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß den §§ 94 und 107a Abs. 6 zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schmutzmaßnahmen müssen, soweit wie möglich, auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

(7) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(8) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 7 hat insbesondere zu erfolgen:

1.

nach Unfällen,

2.

bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,

3.

bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,

4.

bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,

5.

bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 73 Abs. 2 und

6.

auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschafts- inspektion.

(9) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (Präventivdienste) beauftragt werden.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 22.12.2017 bis 10.11.2022
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen§ 74 Wr. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

2.

die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

3.

die Verwendung von Arbeitsstoffen,

4.

die Gestaltung der Arbeitsplätze,

5.

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und

6.

der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 76 Abs. 1) zu berücksichtigenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(3) Der Dienstgeber hat über Abs. 1 hinaus bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Abs. 3 sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch

1.

Lärm, Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen;

2.

Bewegen schwerer Lasten von Hand, das eine Gefährdung insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates mit sich bringt;

3.

ionisierende und nichtionisierende Strahlung;

4.

extreme Kälte und Hitze;

5.

Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastungen;

6.

biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 87a Abs. 9 Z 2 bis 4, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;

7.

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß § 87a Abs. 6 bis 8.

8.

entfällt; LGBl. Nr. 42/2017 vom 21.12.2017

(5) Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;

2.

die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;

3.

die Verwendung von Arbeitsstoffen;

4.

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und

5.

Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.

(6) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß den Abs. 1 bis 5 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß den §§ 94 und 107a Abs. 6 zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schmutzmaßnahmen müssen, soweit wie möglich, auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

(7) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(8) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 7 hat insbesondere zu erfolgen:

1.

nach Unfällen,

2.

bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,

3.

bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,

4.

bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,

5.

bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 73 Abs. 2 und

6.

auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschafts- inspektion.

(9) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (Präventivdienste) beauftragt werden.

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