§ 83 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über

1.

alle tödlichen Arbeitsunfälle,

2.

alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

3.

alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 82 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs§ 83 Wr. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahrenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(3) Dienstgeber sind verpflichtet, auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über

1.

alle tödlichen Arbeitsunfälle,

2.

alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

3.

alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 82 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs§ 83 Wr. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahrenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(3) Dienstgeber sind verpflichtet, auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

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