§ 87i Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der §§ 87 § 87i bis 87h durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu den Risikogruppen 1 bis 4,

2.

die Meldung von gefährlichen Arbeitsstoffen,

3.

die Kennzeichnung von Arbeitsstoffen sowie deren Verpackung und Lagerung,

4.

Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen mit gefährlichen Arbeitsstoffen,

5.

die Grenzwerte,

6.

nähere Bestimmungen über

a)

Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,

b)

Messverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Messergebnisse,

c)

Zeitabstände der Messungen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung anordnen, dass § 87c Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), AbsWr. 5 (Meldung der Verwendung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion), AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 7 (Begründung für die Verwendung), § 87d Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 87e Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 87h (Verzeichnis der Dienstnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der §§ 87 § 87i bis 87h durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu den Risikogruppen 1 bis 4,

2.

die Meldung von gefährlichen Arbeitsstoffen,

3.

die Kennzeichnung von Arbeitsstoffen sowie deren Verpackung und Lagerung,

4.

Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen mit gefährlichen Arbeitsstoffen,

5.

die Grenzwerte,

6.

nähere Bestimmungen über

a)

Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,

b)

Messverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Messergebnisse,

c)

Zeitabstände der Messungen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung anordnen, dass § 87c Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), AbsWr. 5 (Meldung der Verwendung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion), AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 7 (Begründung für die Verwendung), § 87d Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 87e Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 87h (Verzeichnis der Dienstnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten