§ 1 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
Ziel dieses Gesetzes ist es, stationäre Einrichtungen zur Aufnahme von alten Menschen sowie vorübergehend oder dauernd pflegebedürftigen Personen (Altenwohn- und Pflegeheime) derart zu gestalten, daß die Menschenwürde der Heimbewohner geschützt, ihren Interessen und Bedürfnissen Rechnung getragen, ihre Selbständigkeit und Mobilität erhalten und eine bedarfsgerechte Struktur von Baulichkeiten und Dienstleistungen sichergestellt wird§ 1 Bgld. Pflegebedürftig sind jedenfalls Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 131/1995, oder einem Landespflegegeldgesetz beziehenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 18.06.1996 bis 31.10.2019
Ziel dieses Gesetzes ist es, stationäre Einrichtungen zur Aufnahme von alten Menschen sowie vorübergehend oder dauernd pflegebedürftigen Personen (Altenwohn- und Pflegeheime) derart zu gestalten, daß die Menschenwürde der Heimbewohner geschützt, ihren Interessen und Bedürfnissen Rechnung getragen, ihre Selbständigkeit und Mobilität erhalten und eine bedarfsgerechte Struktur von Baulichkeiten und Dienstleistungen sichergestellt wird§ 1 Bgld. Pflegebedürftig sind jedenfalls Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 131/1995, oder einem Landespflegegeldgesetz beziehenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

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