§ 3 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Heimträger hat öffentlich zugänglich und schriftlich festzustellen, welche Leistungen er anbietet und welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und den Heimbewohnern entstehen (Heimstatut).

(2) Das Heimstatut und jede Änderung desselben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung§ 3 Bgld. Eine solche Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Betrieb des Altenwohn- oder Pflegeheimes die in § 1 genannten Ziele verwirklicht werdenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

(3) Das Heimstatut hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Rechtsform des Heimträgers sowie dessen vertretungsbefugte Organe einschließlich der Stellvertretung;

2.

die Art und den Widmungszweck der Einrichtung, insbesondere Angaben über den nach Maßgabe des Leistungsangebotes (Z 3) für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;

3.

das Leistungsangebot im Bereich der Pflege und der Sozialbetreuung sowie die Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und geselligen Veranstaltungen;

4.

die Darstellung der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Verwaltungs- und Pflegedienstleitung sowie des für die ärztliche Betreuung verantwortlichen Arztes;

5.

die Rechte und Pflichten der Heimbewohner;

6.

die Zulässigkeit der Eigenmöblierung;

7.

die Vergütung im Abwesenheitsfall;

8.

einen Hinweis auf Kündigungsgründe, -fristen und -form (Abs.7);;

9.

die Fälligkeit der Zahlungen;

10.

die Regelung der Besuchszeiten;

11.

die Regelung der Tierhaltung.

(4) Die Heimbewohner haben jedenfalls das Recht auf:

1.

höflichen Umgang und Anerkennung der persönlichen Freiheit und der persönlichen Würde, insbesondere der Privat- und Intimsphäre;

2.

Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung zu oder Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;

3.

Einsichtnahme in die Pflegedokumentation (§ 6);

4.

Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;

5.

rasche Behandlung von Beschwerden;

6.

Beiziehung einer hausexternen Beratung;

7.

jederzeitige Besuchsmöglichkeit unter Rücksichtnahme auf die übrigen Heimbewohner sowie auf unabdingbare Notwendigkeiten eines geordneten Heimbetriebes; während der Nachtzeit soll nur in besonderen Einzelfällen eine Besuchsmöglichkeit erlaubt sein;

8.

Mahl- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen entsprechen sowie Speisepläne (Verpflegungsmöglichkeiten), die dem Pflegebedürftigen angepaßt sind und den ärztlichen Anweisungen entsprechen (Schonkost, Reduktionskost, Diabetikerkost, usw.);

9.

angemessenen Zugang zu einem Telefon;

10.

persönliche Kleidung;

11.

Zahlungsbelege;

12.

Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere heimfremde Personen.

(5) Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 4 sind ungültig.

(6) Der Vertrag zwischen Heimbewohnern, die Selbstzahler sind, und dem Heimträger bedarf grundsätzlich der schriftlichen Form. Falls eine Unterbringung den Zeitraum von vier Wochen nicht überschreitet, so kann von der Schriftform Abstand genommen werden. Das Vertragsverhältnis gilt in diesem Falle nach Ablauf der vierwöchigen Frist als beendet.

(7) Jeder Vertrag zwischen Heimbewohnern und Heimträger hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:

1.

Der Heimbewohner kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist - bei Vorliegen wichtiger Gründe (Z 2 lit. a und b) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - kündigen.

2.

Der Heimträger kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)

der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art grundsätzlich verändert wird;

b)

auf Grund einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Heimbewohners die vom Heimträger angebotenen Leistungen (Abs. 1) zur Gewährleistung einer den in § 1 genannten Zielen entsprechenden Betreuung nicht mehr ausreichen;

c)

der Heimbewohner mit der Bezahlung der Heimkosten mindestens zwei Monate in Verzug ist und der Heimträger den Heimbewohner schriftlich und in Anwesenheit einer Vertrauensperson unter Androhung der Kündigung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt hat;

d)

der Heimbewohner wiederholt schwerwiegend gegen die vom Heimträger zu erlassende Hausordnung verstoßen hat.

3.

Die Kündigung durch den Heimträger hat schriftlich zu erfolgen. Der Heimträger hat eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

(8) Heimträger, die in den von ihnen betriebenen Altenwohn- oder Pflegeheimen Personen über Einweisung der Landesregierung bzw. einer Bezirksverwaltungsbehörde aufnehmen, haben mit der Landesregierung eine Vereinbarung abzuschließen, in der inbesondere die Höhe des Tagsatzes, die durch diesen Tagsatz gedeckten Kosten, die zu gewährenden Leistungen, die Aufnahme- und Einweisungsmodalitäten sowie beiderseitige Kündigungsbestimmungen aufzunehmen sind. Heimträger haben keinen Rechtsanspruch gegenüber der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde auf Einweisung von Personen und somit auf Abschluß einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der Landesregierung.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 18.06.1996 bis 31.10.2019
(1) Der Heimträger hat öffentlich zugänglich und schriftlich festzustellen, welche Leistungen er anbietet und welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und den Heimbewohnern entstehen (Heimstatut).

(2) Das Heimstatut und jede Änderung desselben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung§ 3 Bgld. Eine solche Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Betrieb des Altenwohn- oder Pflegeheimes die in § 1 genannten Ziele verwirklicht werdenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

(3) Das Heimstatut hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Rechtsform des Heimträgers sowie dessen vertretungsbefugte Organe einschließlich der Stellvertretung;

2.

die Art und den Widmungszweck der Einrichtung, insbesondere Angaben über den nach Maßgabe des Leistungsangebotes (Z 3) für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;

3.

das Leistungsangebot im Bereich der Pflege und der Sozialbetreuung sowie die Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und geselligen Veranstaltungen;

4.

die Darstellung der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Verwaltungs- und Pflegedienstleitung sowie des für die ärztliche Betreuung verantwortlichen Arztes;

5.

die Rechte und Pflichten der Heimbewohner;

6.

die Zulässigkeit der Eigenmöblierung;

7.

die Vergütung im Abwesenheitsfall;

8.

einen Hinweis auf Kündigungsgründe, -fristen und -form (Abs.7);;

9.

die Fälligkeit der Zahlungen;

10.

die Regelung der Besuchszeiten;

11.

die Regelung der Tierhaltung.

(4) Die Heimbewohner haben jedenfalls das Recht auf:

1.

höflichen Umgang und Anerkennung der persönlichen Freiheit und der persönlichen Würde, insbesondere der Privat- und Intimsphäre;

2.

Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung zu oder Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;

3.

Einsichtnahme in die Pflegedokumentation (§ 6);

4.

Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;

5.

rasche Behandlung von Beschwerden;

6.

Beiziehung einer hausexternen Beratung;

7.

jederzeitige Besuchsmöglichkeit unter Rücksichtnahme auf die übrigen Heimbewohner sowie auf unabdingbare Notwendigkeiten eines geordneten Heimbetriebes; während der Nachtzeit soll nur in besonderen Einzelfällen eine Besuchsmöglichkeit erlaubt sein;

8.

Mahl- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen entsprechen sowie Speisepläne (Verpflegungsmöglichkeiten), die dem Pflegebedürftigen angepaßt sind und den ärztlichen Anweisungen entsprechen (Schonkost, Reduktionskost, Diabetikerkost, usw.);

9.

angemessenen Zugang zu einem Telefon;

10.

persönliche Kleidung;

11.

Zahlungsbelege;

12.

Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere heimfremde Personen.

(5) Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 4 sind ungültig.

(6) Der Vertrag zwischen Heimbewohnern, die Selbstzahler sind, und dem Heimträger bedarf grundsätzlich der schriftlichen Form. Falls eine Unterbringung den Zeitraum von vier Wochen nicht überschreitet, so kann von der Schriftform Abstand genommen werden. Das Vertragsverhältnis gilt in diesem Falle nach Ablauf der vierwöchigen Frist als beendet.

(7) Jeder Vertrag zwischen Heimbewohnern und Heimträger hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:

1.

Der Heimbewohner kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist - bei Vorliegen wichtiger Gründe (Z 2 lit. a und b) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - kündigen.

2.

Der Heimträger kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)

der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art grundsätzlich verändert wird;

b)

auf Grund einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Heimbewohners die vom Heimträger angebotenen Leistungen (Abs. 1) zur Gewährleistung einer den in § 1 genannten Zielen entsprechenden Betreuung nicht mehr ausreichen;

c)

der Heimbewohner mit der Bezahlung der Heimkosten mindestens zwei Monate in Verzug ist und der Heimträger den Heimbewohner schriftlich und in Anwesenheit einer Vertrauensperson unter Androhung der Kündigung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt hat;

d)

der Heimbewohner wiederholt schwerwiegend gegen die vom Heimträger zu erlassende Hausordnung verstoßen hat.

3.

Die Kündigung durch den Heimträger hat schriftlich zu erfolgen. Der Heimträger hat eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

(8) Heimträger, die in den von ihnen betriebenen Altenwohn- oder Pflegeheimen Personen über Einweisung der Landesregierung bzw. einer Bezirksverwaltungsbehörde aufnehmen, haben mit der Landesregierung eine Vereinbarung abzuschließen, in der inbesondere die Höhe des Tagsatzes, die durch diesen Tagsatz gedeckten Kosten, die zu gewährenden Leistungen, die Aufnahme- und Einweisungsmodalitäten sowie beiderseitige Kündigungsbestimmungen aufzunehmen sind. Heimträger haben keinen Rechtsanspruch gegenüber der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde auf Einweisung von Personen und somit auf Abschluß einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der Landesregierung.

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