§ 4 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) In jedem Altenwohn- oder Pflegeheim muß sichergestellt sein, daß fachlich qualifiziertes Pflege- und Hilfspersonal in ausreichender Anzahl vorhanden ist§ 4 Bgld. Der Heimträger hat für geeignete Fort- und Weiterbildung des Pflegepersonals Sorge zu tragenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

(2) Die ausreichende Anzahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal richtet sich nach der Anzahl der Heimbewohner unter Berücksichtigung ihrer Pflegebedürftigkeit.

(3) Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist im Falle des Bezuges von Pflegegeld die Einstufung nach den maßgeblichen Pflegegeldgesetzen heranzuziehen. In anderen Fällen erfolgt diese Beurteilung durch die Pflegedienstleitung und den betreuenden Arzt nach den entsprechenden Einstufungskriterien der maßgeblichen Pflegegeldgesetze.

(4) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele durch Verordnung das Verhältnis zwischen Pflegebedürftigen und der Anzahl und der Qualifikation des Pflegepersonals festzulegen (Personalschlüssel). In dieser Verordnung sind auch die persönlichen und fachlichen Mindestanforderungen an den Heimleiter und die Pflegedienstleitung festzulegen.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 18.06.1996 bis 31.10.2019
(1) In jedem Altenwohn- oder Pflegeheim muß sichergestellt sein, daß fachlich qualifiziertes Pflege- und Hilfspersonal in ausreichender Anzahl vorhanden ist§ 4 Bgld. Der Heimträger hat für geeignete Fort- und Weiterbildung des Pflegepersonals Sorge zu tragenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

(2) Die ausreichende Anzahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal richtet sich nach der Anzahl der Heimbewohner unter Berücksichtigung ihrer Pflegebedürftigkeit.

(3) Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist im Falle des Bezuges von Pflegegeld die Einstufung nach den maßgeblichen Pflegegeldgesetzen heranzuziehen. In anderen Fällen erfolgt diese Beurteilung durch die Pflegedienstleitung und den betreuenden Arzt nach den entsprechenden Einstufungskriterien der maßgeblichen Pflegegeldgesetze.

(4) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele durch Verordnung das Verhältnis zwischen Pflegebedürftigen und der Anzahl und der Qualifikation des Pflegepersonals festzulegen (Personalschlüssel). In dieser Verordnung sind auch die persönlichen und fachlichen Mindestanforderungen an den Heimleiter und die Pflegedienstleitung festzulegen.

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