§ 6 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Über jeden Heimbewohner ist von der Pflegedienstleitung eine Pflegedokumentation anzulegen§ 6 Bgld. In dieser sind jedenfalls aufzunehmen:

1.

der Tag und der Anlaß der Aufnahme;

2.

Angaben über den allgemeinen Zustand und den Pflegebedarf entsprechend der ärztlichen Beurteilung und der Einstufung nach den maßgeblichen Pflegegeldgesetzen, das Pflegeverfahren und die Pflegeziele bei der Aufnahme und im weiteren Verlauf;

3.

Angaben über pflegerische, therapeutische und ärztliche Anordnungen;

4.

Aufzeichnungen über die Art der Verpflegung.

(2) Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, daß - unbeschadet des Einsichtsrechts des jeweiligen Heimbewohners - eine mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen istAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

(3) Soweit keine gesetzliche Meldepflicht vorliegt, sind Auskünfte aus der Pflegedokumentation nur mit Zustimmung des Heimbewohners zulässig.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 18.06.1996 bis 31.10.2019
(1) Über jeden Heimbewohner ist von der Pflegedienstleitung eine Pflegedokumentation anzulegen§ 6 Bgld. In dieser sind jedenfalls aufzunehmen:

1.

der Tag und der Anlaß der Aufnahme;

2.

Angaben über den allgemeinen Zustand und den Pflegebedarf entsprechend der ärztlichen Beurteilung und der Einstufung nach den maßgeblichen Pflegegeldgesetzen, das Pflegeverfahren und die Pflegeziele bei der Aufnahme und im weiteren Verlauf;

3.

Angaben über pflegerische, therapeutische und ärztliche Anordnungen;

4.

Aufzeichnungen über die Art der Verpflegung.

(2) Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, daß - unbeschadet des Einsichtsrechts des jeweiligen Heimbewohners - eine mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen istAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

(3) Soweit keine gesetzliche Meldepflicht vorliegt, sind Auskünfte aus der Pflegedokumentation nur mit Zustimmung des Heimbewohners zulässig.

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