§ 7 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Sicherung der Pflege und der sozialen Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner sind bei Neu-, Zu- und Umbauten von Altenwohn- und Pflegeheimen folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

1.

Der Standort der Altenwohn- und Pflegeheime soll möglichst in die Gemeinde integriert sein, sodaß die Heimbewohner ihre sozialen Beziehungen zur Umwelt aufrechterhalten können. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Heime in möglichst zentraler Lage mit guter Infrastruktur errichtet werden.

2.

Altenwohn- und Pflegeheime sind überschaubar zu errichten und in familienähnliche Strukturen zu gliedern.

3.

Neben der erforderlichen Pflege ist eine soziale Betreuung in geeigneten Räumen anzubieten (z. B. Räume für Gesprächs-, Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie sowie Besuchs- und Aufenthaltsräume).

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die Zimmergröße in Altenwohn- und Pflegeheimen zu treffen§ 7 Bgld. Dabei ist besonders auf die Wahrung der Privat- und Intimsphäre und die Sicherstellung der persönlichen Freiheit der Heimbewohner Bedacht zu nehmenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über sonstige infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime zu treffen. Dabei ist besonders auf die Erfordernisse der medizinischen Therapie, der Rehabilitation sowie eines ausreichenden Angebotes von Dienstleistungen Bedacht zu nehmen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über den sparsamen Energieeinsatz in Altenwohn- und Pflegeheimen zu treffen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Interesse eines sparsamen, wirtschaftlichen und umweltschonenden Energieeinsatzes bei allen Neu-, Zu- und Umbauten von Altenwohn- und Pflegeheimen bereits im Vorplanungsstadium alle Maßnahmen zu treffen sind, um einen effizienten Energieeinsatz für den Betrieb zu gewährleisten.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 18.06.1996 bis 31.10.2019
(1) Zur Sicherung der Pflege und der sozialen Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner sind bei Neu-, Zu- und Umbauten von Altenwohn- und Pflegeheimen folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

1.

Der Standort der Altenwohn- und Pflegeheime soll möglichst in die Gemeinde integriert sein, sodaß die Heimbewohner ihre sozialen Beziehungen zur Umwelt aufrechterhalten können. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Heime in möglichst zentraler Lage mit guter Infrastruktur errichtet werden.

2.

Altenwohn- und Pflegeheime sind überschaubar zu errichten und in familienähnliche Strukturen zu gliedern.

3.

Neben der erforderlichen Pflege ist eine soziale Betreuung in geeigneten Räumen anzubieten (z. B. Räume für Gesprächs-, Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie sowie Besuchs- und Aufenthaltsräume).

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die Zimmergröße in Altenwohn- und Pflegeheimen zu treffen§ 7 Bgld. Dabei ist besonders auf die Wahrung der Privat- und Intimsphäre und die Sicherstellung der persönlichen Freiheit der Heimbewohner Bedacht zu nehmenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über sonstige infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime zu treffen. Dabei ist besonders auf die Erfordernisse der medizinischen Therapie, der Rehabilitation sowie eines ausreichenden Angebotes von Dienstleistungen Bedacht zu nehmen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über den sparsamen Energieeinsatz in Altenwohn- und Pflegeheimen zu treffen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Interesse eines sparsamen, wirtschaftlichen und umweltschonenden Energieeinsatzes bei allen Neu-, Zu- und Umbauten von Altenwohn- und Pflegeheimen bereits im Vorplanungsstadium alle Maßnahmen zu treffen sind, um einen effizienten Energieeinsatz für den Betrieb zu gewährleisten.

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