§ 8 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
Sofern nicht ohnehin bereits gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflichten bestehen, sind der Heimträger und das im Heim beschäftigte Personal zur Verschwiegenheit über alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Heimbewohner gegenüber allen Personen verpflichtet, die nicht auf Grund eines Gesetzes ein Recht auf Auskunft haben§ 8 Bgld. APG seit 31.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 18.06.1996 bis 31.10.2019
Sofern nicht ohnehin bereits gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflichten bestehen, sind der Heimträger und das im Heim beschäftigte Personal zur Verschwiegenheit über alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Heimbewohner gegenüber allen Personen verpflichtet, die nicht auf Grund eines Gesetzes ein Recht auf Auskunft haben§ 8 Bgld. APG seit 31.10.2019 weggefallen.

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