§ 9 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Altenwohn- und Pflegeheime haben im Sinne einer optimalen, einheitlichen und koordinierten Versorgung der Bevölkerung über die bloße stationäre Versorgung ihrer Bewohner hinaus mit den mobilen und ambulanten sozialen und gesundheitlichen Diensten zusammenzuarbeiten, sie zu ergänzen, zu unterstützen und weiterzuentwickeln§ 9 Bgld. Dies kann unter anderem in der Form geschehen, daß Kurzzeitpflegeplätze und Plätze zur tageszeitlichen oder auch nächtlichen Betreuung und Pflege gegen angemessenen Kostenersatz angeboten werdenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

(2) Unter Kurzzeitpflege ist der befristete Heimaufenthalt zur Rekonvaleszenz, etwa nach Krankenhausaufenthalten oder wegen urlaubsbedingter bzw. anderer vorübergehender Verhinderung sonst pflegender Angehöriger zu verstehen.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 18.06.1996 bis 31.10.2019
(1) Die Altenwohn- und Pflegeheime haben im Sinne einer optimalen, einheitlichen und koordinierten Versorgung der Bevölkerung über die bloße stationäre Versorgung ihrer Bewohner hinaus mit den mobilen und ambulanten sozialen und gesundheitlichen Diensten zusammenzuarbeiten, sie zu ergänzen, zu unterstützen und weiterzuentwickeln§ 9 Bgld. Dies kann unter anderem in der Form geschehen, daß Kurzzeitpflegeplätze und Plätze zur tageszeitlichen oder auch nächtlichen Betreuung und Pflege gegen angemessenen Kostenersatz angeboten werdenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

(2) Unter Kurzzeitpflege ist der befristete Heimaufenthalt zur Rekonvaleszenz, etwa nach Krankenhausaufenthalten oder wegen urlaubsbedingter bzw. anderer vorübergehender Verhinderung sonst pflegender Angehöriger zu verstehen.

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