§ 10 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, selbst oder im Wege der Bezirksverwaltungsbehörden die Heimträger zur Bekanntgabe von heimbezogenen Daten zu veranlassen, insbesondere über

1.

den Bettenbestand;

2.

die Zahl der Heimbewohner nach Geschlecht, Kostenträger, Herkunftsgemeinde und dem jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit;

3.

Belagsveränderungen innerhalb eines Jahres;

4.

die Zahl der Bediensteten und deren Ausbildung.

(2) Der Heimträger ist verpflichtet, die von der Landesregierung angeforderten Daten an diese unverzüglich zu übermitteln§ 10 Bgld.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu veröffentlichen APG seit 31.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.10.2019
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, selbst oder im Wege der Bezirksverwaltungsbehörden die Heimträger zur Bekanntgabe von heimbezogenen Daten zu veranlassen, insbesondere über

1.

den Bettenbestand;

2.

die Zahl der Heimbewohner nach Geschlecht, Kostenträger, Herkunftsgemeinde und dem jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit;

3.

Belagsveränderungen innerhalb eines Jahres;

4.

die Zahl der Bediensteten und deren Ausbildung.

(2) Der Heimträger ist verpflichtet, die von der Landesregierung angeforderten Daten an diese unverzüglich zu übermitteln§ 10 Bgld.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu veröffentlichen APG seit 31.10.2019 weggefallen.

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