§ 11 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Altenwohn- oder Pflegeheime dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden§ 11 Bgld.

(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung sind erforderlich:

1.

Angaben für die Beurteilung der Verläßlichkeit des Heimträgers oder der für ihn handelnden Personen;

2.

Angabe der Höchstzahl der zu betreuenden Personen;

3.

Angaben über vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;

4.

eine planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogrammes sowie eine technische Beschreibung;

5.

ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;

6.

Angaben über Maßnahmen betreffend Vorkehrungen für den Krisenfall;

7.

Angaben über eine zeitgemäße Notrufanlage.

(3) Die Bewilligung ist - soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen - zu erteilen, wenn die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen den in § 1 genannten Zielen entsprechenden Betrieb erwarten lassen und keine Bedenken gegen die Verläßlichkeit des Heimträgers oder der für ihn handelnden Personen bestehen APG seit 31.10.2019 weggefallen.

(4) Jede Änderung der Errichtungsbewilligung zugrundeliegenden Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2019
(1) Altenwohn- oder Pflegeheime dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden§ 11 Bgld.

(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung sind erforderlich:

1.

Angaben für die Beurteilung der Verläßlichkeit des Heimträgers oder der für ihn handelnden Personen;

2.

Angabe der Höchstzahl der zu betreuenden Personen;

3.

Angaben über vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;

4.

eine planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogrammes sowie eine technische Beschreibung;

5.

ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;

6.

Angaben über Maßnahmen betreffend Vorkehrungen für den Krisenfall;

7.

Angaben über eine zeitgemäße Notrufanlage.

(3) Die Bewilligung ist - soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen - zu erteilen, wenn die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen den in § 1 genannten Zielen entsprechenden Betrieb erwarten lassen und keine Bedenken gegen die Verläßlichkeit des Heimträgers oder der für ihn handelnden Personen bestehen APG seit 31.10.2019 weggefallen.

(4) Jede Änderung der Errichtungsbewilligung zugrundeliegenden Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.

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