§ 12 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Aufnahme des Betriebes und die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung eines Altenwohn- oder Pflegeheimes bedarf einer Bewilligung der Landesregierung§ 12 Bgld.

(2) Die Bewilligung ist - soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen - zu erteilen, wenn

1.

die in der Errichtungsbewilligung gemäß § 11 Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen erfüllt sind,

2.

die notwendige Anzahl und Qualifikation des vorgesehenen Pflegepersonals gegeben ist sowie

3.

eine verantwortliche Pflegedienstleitung sowie die zur Betreuung und Pflege der Heimbewohner erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

APG seit 31.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2019
(1) Die Aufnahme des Betriebes und die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung eines Altenwohn- oder Pflegeheimes bedarf einer Bewilligung der Landesregierung§ 12 Bgld.

(2) Die Bewilligung ist - soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen - zu erteilen, wenn

1.

die in der Errichtungsbewilligung gemäß § 11 Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen erfüllt sind,

2.

die notwendige Anzahl und Qualifikation des vorgesehenen Pflegepersonals gegeben ist sowie

3.

eine verantwortliche Pflegedienstleitung sowie die zur Betreuung und Pflege der Heimbewohner erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

APG seit 31.10.2019 weggefallen.

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