§ 14 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Betriebsbewilligung gemäß § 12 § 14 ist zu entziehen, wenn

1.

die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weggefallen sind, oder

2.

festgestellte Mängel nicht fristgerecht behoben oder

3.

Bewilligungsauflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden,

und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.

(2) Die Weiterführung des Betriebes von Einrichtungen im Sinne des § 13 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen, die früher für die Nichtuntersagung (§ 13 Abs. 2 und 3) maßgeblich waren,Bgld. APG seit 31.10.2019 weggefallen sind und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2019
(1) Die Betriebsbewilligung gemäß § 12 § 14 ist zu entziehen, wenn

1.

die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weggefallen sind, oder

2.

festgestellte Mängel nicht fristgerecht behoben oder

3.

Bewilligungsauflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden,

und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.

(2) Die Weiterführung des Betriebes von Einrichtungen im Sinne des § 13 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen, die früher für die Nichtuntersagung (§ 13 Abs. 2 und 3) maßgeblich waren,Bgld. APG seit 31.10.2019 weggefallen sind und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.

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